Vereinssatzung

JUGENDFARMVEREIN ESSLINGEN e.V

Satzung beschlossen am 30. Mai 1975

§ 1 Ziel, Sitz, Gerichtsstand

Der Jugendfarmverein Esslingen verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung und hat das Ziel, Jugendfarm zu schaffen und zu erhalten, die Kinder und Jugendliche unabhängig von ihrer wirtschaftlichen und sozialen Voraussetzungen, die Möglichkeit geben, eine lebendige Verbindung zu Natur und Tieren zu pflegen.

Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Esslingen.
Der Verein ist Mitglied des Bundes der Jugendfarmer e.V. über den er Versicherungsschutz geniest.
Eine parteipolitische und konfessionelle Betätigung innerhalb des Vereins ist ausgeschlossen.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen eingetragen werden.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die für die Ziele des Vereins eintreten will. Beitritt und Austritt sind dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Beitritt ist jederzeit möglich er muss vom Vorstand schriftlich bestätigt werden.

Der Austritt ist jeweils zum Jahresende möglich. Mit dem Beitritt anerkennt das Mitglied die Satzung im vollen Umfang.
Über den Ausschluss entscheidet die Versammlung der Stimmberechtigten mit 3/4 Mehrheit der Erschienenen wobei § 6 Abs. 2 zugrunde gelegt wird. Der Ausschluss ist nur bei grobem, vereinsschädigendem Verhalten möglich.

Stimmberechtigte Mitglieder sind neben den juristischen Personen und Erwachsenen auch solche Jugendlich, die - in der Regel nach Bewährung auf der Jugendfarm - auf Vorschlag des Vorstandes von der Versammlung das Stimmrecht erhalten.

§ 3 Vorstand

Der Vorstand wird jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Erhält keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.

Vorstand im sinne von § 26 BGB sind 3 gleichberechtigte Vorstandsmitglieder. Sie sind einzeln zur Vertretung berechtigt. Das vertretende Vorstandsmitglied hat jedoch im Innenverhältnis die Zustimmung des Zweiten Vorstandsmitgliedes einzuholen.

Zum Vorstand werden eine von der Mitgliederversammlung festzulegende Anzahl von stimmberechtigten Beisitzern hinzugewählt.

Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung. Er ist an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 4 Rechnungsführer

Zur Erledigung der Kassenführung wird ein Rechnungsführer bestellt.

4.2 Der Rechnungsführer ist für die Zahlungsvorgänge allein zeichnungsberechtigt.
Der Rechnungsführer unterliegt den Weisungen des Vorstandes, der alle Rechnungen abzeichnet.

§ 5 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Klassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschliessende Organ.

Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung ein. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn lo v.H. der Mitglieder dies verlangen.

Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vorher durch Bekanntgabe in der Esslinger Zeitung und durch Einladungsrundschreiben. Mit dem Einladungsrundschreiben muss die Tagesordnung bekanntgegeben werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen worden ist.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen erfordern eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl und Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Rechnungsführers, die Beschlussfassung über die Finanzplanung und die Entgegennahme des Rechnungsberichts und des Geschäftsberichts des Vorstandes.

Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Beiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Beitrag; dieser wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Beiträge werden in der Regel jährlich im voraus erhoben.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem ersten Tag des Jahres, in dem der Beitritt erfolgt, und endet mit dem letzten Tag des Jahres indem die Mitgliederschaft endet. Über Beitragsermäßigungen entscheidet der Vorstand.

Die Verwaltung der Beiträge obliegt dem Rechnungsführer. Über die Ausgabenordnung entscheidet der Vorstand, der der Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegt. Die Versammlung kann bei entsprechendem Umfang der Ausgaben die Vorlage eines Haushaltplanes verlangen.

§ 8 Vermögen

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Anteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.

Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässige Vergütungen begünstigen.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Bund der Jugendfarm e.V., der es ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke im Sinne seiner Satzung zu verwenden hat.

Satzungsänderung mit 3/4 Mehrheit d. MV-Teilnehmer.

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Jugendfarm Esslingen e.V.

Oberer Eisbergweg 50
73734 Esslingen am Neckar

 

Bankverbindung 

Jugendfarmverein Esslingen e.V.

Kreissparkasse Esslingen, IBAN: DE38 6115 0020 0000 6493 51, BIC: ESSLDE66XXX

Kontakt

Telefon: 0711 / 385788
Email: info@jugendfarm-esslingen.de